Staatliches Gymnasium "Albert Schweitzer" Sömmerda

Satzung

 

S a t z u n g 

Verein zur Förderung des Staatlichen Gymnasiums 

„Albert Schweitzer“ Sömmerda 

 

 

§ 1 Name und Sitz 

(1) Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung des Staatlichen Gymnasiums ‚Albert Schweitzer‘ Sömmerda“ und hat seinen Sitz in Sömmerda. Der Verein wird mit dem Zusatz „eingetragener Verein“ (e.V.) versehen. 

 

(2) Sitz des Vereins: Sömmerda, Salzmannstraße 39 

 

§ 2 Zweck 

Der Verein hat das Ziel, die allseitige Entwicklung der Kinder und Jugendlichen zu fördern. Mit den zur Verfügung stehenden Mitteln werden 

- Initiativen im Bereich Kunst, Kultur und Sport unterstützt, 

- bestehende Partnerschaften mit ausländischen Schulen gefördert, 

- bedürftigen Kindern die Teilnahme an schulischen Maßnahmen zum „Lernen am anderen Ort“, z.B. Wandertagen, Klassen- und Kursfahrten ermöglicht, 

- die Ausstattung der Schule, die Sammlungen in den verschiedenen Fachbereichen weiter verbessert. 

 

Der Verein dient damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken. Jeder wirtschaftliche Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen. 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 3 Mittel 

Die zur Erreichung seines Zweckes nötigen Mittel erwirbt der Verein durch 

1. Mitgliedsbeiträge, 

2. Veranstaltungen, 

3. Spenden jeglicher Art. 

 

Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Zuwendungen aus Mitteln des Vereins an Mitglieder sind ausgeschlossen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

Über die Verwendung der Mittel bis 150,00 € entscheiden der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, ab 150,00 € entscheidet der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss.

 

§ 4 Mitgliedschaft 

  1. a) Erwerb Mitglied können natürliche und juristische Personen werden, insofern sie den Verein in seinen Bestrebungen unterstützen wollen. Die Anmeldung erfolgt schriftlich mit entsprechendem Anmeldeformular. 

 

  1. b) Mitgliedschaft von Schülern und Studierenden 

 

Schüler und ehemalige Schüler des „Albert-Schweitzer-Gymnasiums“ können Mitglied werden. 

  1. c) Verlust Die Mitgliedschaft endet durch 1. Austritt, 2. Ausschluss, 3. Tod. 

 

Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden. 

Der Ausschluss kann erfolgen 

  1. a) wenn ein Mitglied bis zum Ende des Geschäftsjahres den Beitrag nicht entrichtet hat und trotz Mahnung nicht gezahlt hat; 
  2. b) wenn ein Mitglied den Zwecken des Vereins zuwiderhandelt. 

 

Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Rückzahlung geleisteter Beiträge findet nicht statt. Mit dem Austritt oder Ausschluss des Mitgliedes erlöschen alle Rechte am Vereinsvermögen. 

 

§ 5 Beiträge 

Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Ausgenommen davon ist der Jahresbeitrag für Schüler und Studenten, dieser beträgt 10,00 €. Die Beiträge sind jährlich zu entrichten. Ermäßigung, Stundung oder Erlass des Beitrages kann in Ausnahmefällen auf schriftlichen Antrag des Mitgliedes durch den engeren Vorstand gewährt werden. 

 

§ 6 Geschäftsjahr 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

 

§ 7 Vorstand 

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und bis zu 8 Beisitzern. 

Die Mitglieder des Vorstandes werden in Abständen von 2 Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig. 

Aus dem Vorstand wird ein engerer (geschäftsführender) Vorstand, bestehend aus dem Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und einem weiteren Vorstandsmitglied, gebildet. 

Der engere Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins gemäß den Satzungen. Der Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sind berechtigt, den Verein allein zu vertreten. 

Der Gesamtvorstand führt die Aufsicht über die laufenden Geschäfte des Vereins. 

Mitglieder des engeren Vorstandes werden von dem Vorsitzenden oder von einem von ihm dazu beauftragten Mitglied des engeren Vorstandes aus dem Kreis der Beisitzer berufen, so oft die Geschäftslage dies erforderlich macht. 

Den Vorsitz in den Sitzungen führt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende. 

Der Schriftführer hat über jede Versammlung des Vorstandes eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem Leiter der Versammlung zu unterzeichnen ist. 

Der Schatzmeister verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er hat der Mitgliederversammlung alljährlich einen Rechnungsbericht zu erstatten. 

Zahlungen für den Verein leistet er nach Weisung des Vorsitzenden oder des Stellvertreters des Vorsitzenden. 

Alle Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich. Sie erhalten lediglich ihre notwendigen Auslagen ersetzt. 

 

§ 8 Rechnungsprüfung 

Die Jahresabrechnung ist von zwei Rechnungsprüfern zu prüfen, die mit den Vorstandswahlen von der Mitgliederversammlung zu wählen sind und die dem Gesamtvorstand nicht angehören dürfen.

 

§ 9 Mitgliederversammlung 

Mindestens einmal jährlich ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einladung erfolgt durch schriftliche Mitteilung an die Mitglieder spätestens 14 Tage vor der Versammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Eine so einberufene Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über 

- die Beitragshöhe, 

- die Genehmigung des Jahresabschlusses (Rechnungsbericht), 

- die Entlastung und Neuwahl des Vorstandes, 

- die Wahl der Rechnungsprüfer, 

- Satzungsänderungen (§ 12), 

- den Ausschluss von Mitgliedern, 

- die Auflösung des Vereins (§ 10). 

 

Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf abgehalten oder wenn mindestens ein Drittel des Gesamtvorstandes oder der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich beim Vorsitzenden beantragt. 

Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, außer im Falle § 10 (Auflösung des Vereins) und § 12 (Satzungsänderungen). In diesen Fällen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erforderlich. 

Der Schriftführer des Vereins hat über jede Mitgliederversammlung, insbesondere über die dabei gefassten Beschlüsse eine Niederschrift anzufertigen, die von ihm und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. 

 

§ 10 Auflösung des Vereins 

Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss von mindestens einem Drittel aller Mitglieder unterzeichnet sein. Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins nach § 9 hat zur Voraussetzung, dass der Antrag auf Auflösung den Mitgliedern eine Woche vor der beschlussfassenden Versammlung bekannt gegeben ist und mindestens zwei Drittel aller Mitglieder in der Versammlung anwesend sind. Ist die danach einberufene Versammlung beschlussunfähig, so muss innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder über die Auflösung Beschluss fassen kann. 

 

§ 11 Vermögensverwendung bei Auflösung 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an den Schulträger mit der Maßgabe, es entsprechend dieser Satzung zu Gunsten der Schüler des Staatlichen Gymnasiums „Albert Schweitzer“ Sömmerda oder zu gleichartigen gemeinnützigen Zwecken zu verwenden. 5 

 

§ 12 Satzungsänderungen 

Satzungsänderungen können vom Gesamtvorstand oder von mindestens einem Drittel der Mitglieder beantragt werden. Über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung (vergl. § 9). 

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